Die Anerkennung als Flüchtling kann syrischen Flüchtlingen dann verweigert werden, wenn sie vor der Ausreise keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt waren. So hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bestätigt. Nachdem der Klägerin der subsidiäre Schutz nach §